AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen SBV Solar Energy GmbH vom 14.11.2022

SBV Solar Energy GmbH

Wolfratshauser Straße 52

82067 Ebenhausen

Tel.: +49 89 76701191

info@sbv-solarenergy.de

  • Geltungsbereich dieser Bedingungen
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Leistungen und Lieferungen gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
  2. Lieferungen und Leistungen der SBV Solar Energy GmbH (im nachfolgenden auch SBV Solar Energy, Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber oder AG genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, SBV Solar Energy GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.

 

  • Vertragsschluss
  1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Installation – freibleibend und zunächst unverbindlich. Eine eventuelle Bindefrist des Angebotes ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
  2. Grundsätzlich ist der in den Angeboten veranschlagte Arbeitsaufwand auf Erfahrungswerten bemessen. Die tatsächliche Arbeitszeit kann aufgrund von unerwarteten Ereignissen etc. variieren.
  3. Das Angebot umfasst lediglich Arbeiten, die üblicherweise bei der Installation der Photovoltaik-Anlage anfallen. Sonderleistungen die vereinzelt vorkommen sind dabei ausgeschlossen. Regiearbeiten für Nachträge, Sonderwünsche und unvorhersehbare Leistungen durch Untergrundproblematiken, die im Angebot nicht in einer eigenen Position ermittelt sind, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
  4. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten, sofern diese vergleichbar bzw. gleichwertig sind. Die SBV Solar Energy GmbH behält sich Änderungen auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der SBV Solar Energy GmbH einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
  5. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die SBV Solar Energy GmbH innerhalb von zwei Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die SBV Solar Energy GmbH sind freibleibend. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
  6. SBV Solar Energy GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag durch qualifizierte Subunternehmer ausführen zu lassen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
  7. Die Annahme der Bestellung durch SBV Solar Energy GmbH erfolgt vorbehaltlich der Zusage durch das Energieversorgungsunternehmen (Netztauglichkeitsprüfung) und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch ihre Zulieferer. Der Kunde wird unverzüglich informiert, wenn einer der Vorbehalte einschlägig sein sollte. Vorauszahlungen werden, falls erfolgt, in diesem Falle unverzüglich erstattet.
  8. Die von SBV Solar Energy GmbH erstellten Verbrauchs- und Ertragsberechnungen gibt dem Kunden nur eine grobe Orientierung und kann von weiteren internen und externen Faktoren abhängig sein. Die Verbrauchs- und Ertragsberechnungen wurden von SBV Solar Energy GmbH mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Fehler sind dennoch nicht auszuschließen. SBV Solar Energy GmbH haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Inhalte.
      • Vertragsbestandteile
      1. Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten, soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft SBV Solar Energy GmbH.
      2. Vertragsbestandteile sind auch, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
      3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Kunde darf Dritten nur nach schriftlicher Bestätigung zugänglich gemacht werden.
      4. Der Kunde ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Ausführung.
        • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
        1. Storniert der Kunde den Auftrag aus in seinem Bereich liegenden Gründen, steht der SBV Solar Energy GmbH eine Pauschale in Höhe von 15 % des vereinbarten Entgelts für den entgangenen Gewinn ohne Nachweis zu. Die Geltendmachung höherer Ansprüche und der Nachweis, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleiben vorbehalten.
        2. SBV Solar Energy GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachaufbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der Photovoltaik-Anlage nicht genügen, oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Auftragsannahme fachgerecht behoben werden. In diesem Fall ist SBV Solar Energy GmbH berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 15% des Kaufpreises vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbelassen. SBV Solar Energy GmbH bleibt es unbelassen, einen höheren Schaden nachzuweisen.
        3. Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen der SBV Solar Energy GmbH ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
        4. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vergütungsforderungen der SBV Solar Energy GmbH kann ebenfalls nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist SBV Solar Energy GmbH berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl der SBV Solar Energy GmbH durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen.
          • Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
          1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Installation geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstück Sache des Kunden. Sind die Installationsarbeiten der Gegenstand des Vertrages, muss der Zugang werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr uneingeschränkt sichergestellt werden.
          2. Ebenso ist – soweit erforderlich – die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Installation erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des AG. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen vor Ausführungsbeginn unaufgefordert zu übergeben. Solange diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Ausführung von Leistungen.
          3. Der Kunde stellt SBV Solar Energy GmbH vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit SBV Solar Energy GmbH Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, austauschen kann. Gleichfalls sichert der Kunde bei Vertragsabschluss zu, dass die statischen Voraussetzungen für die zusätzliche Aufnahme des Gewichtes einer Photovoltaikanlage an seinem Gebäude erfüllt sind. SBV Solar Energy GmbH ist nur dann verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel an diesen Aussagen bestehen.
          • Vergütung und Zahlungsbedingungen
          1. Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die Vergütung für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang fest vereinbart. Anpassungsrechte wegen Erhöhungen der Materialpreise sind im Angebot ausdrücklich aufgenommen. Ein Anpassungsrecht besteht auch dann, wenn zwischen Auftrag und geplanten Realisierungstermin mehr als 6 Monate liegen.
          2. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
          3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 14 Kalendertage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist SBV Solar Energy GmbH eingehen.
          4. Im Falle von Zahlungsverzug ist SBV Solar Energy GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass SBV Solar Energy GmbH dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass SBV Solar Energy GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
          5. SBV Solar Energy GmbH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
          6. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
          7. Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der SBV Solar Energy GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot oder die Auftragsbestätigung keine oder nicht vollständige Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
            1. Zahlung (15 %): mit Vertragsabschluss;
            2. Zahlung (35 %): nach der Warenanlieferung (Lager SBV Solar Energie GmbH), spätestens 14 Tage vor dem Montagebeginn;
            3. Zahlung (40 %): nach der Installation der Anlage, vor dem Netzanschluss;
            4. Zahlung (10 %): nach dem Netzanschluss bzw. Inbetriebnahme (= Projektabschluss)
          • Ausführung und Abnahme
          1. SBV Solar Energy GmbH hat bei der Installation der Photovoltaik-Anlage die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.
          2. Wird SBV Solar Energy GmbH selbst nicht beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. SBV Solar Energy GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über eintretende Verzögerungen zu unterrichten. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, z.B. durch plötzlich auftretende Wetterumschwünge.
          3. Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Photovoltaik-Anlage – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß hergestellt ist. Ggf. bestehende unwesentliche Mängel sind binnen angemessener Frist nachzubessern.
          4. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. SBV Solar Energy GmbH kann bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem Dritten vertreten lassen.
          5. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer von SBV Solar Energy GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Photovoltaik-Anlage vom Kunden in Gebrauch genommen worden ist.
          6. Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.
          • Fristen und Lieferzeiten
          1. Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von vom AN nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall ist SBV Solar Energy GmbH verpflichtet, den Kunden umgehend zu unterrichten.
          2. Im Fall des Leistungsverzugs ist der Kunde berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von SBV Solar Energy GmbH Vorhersehbaren hält.
          3. Der Kunde hat SBV Solar Energy GmbH im Falle des Verzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist (i.d.R. mindestens 4 Wochen) zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Erst nach Ablauf Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
          4. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
          5. Im Auftrag genannte Liefertermine der Komponenten sind als voraussichtliche Liefertermine unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderweitiges vereinbart ist.
          6. SBV Solar Energy GmbH ist berechtigt, Teillieferungen von Komponenten an den Kunden durchzuführen.
          7. Wird SBV Solar Energy GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, Corona und kriegsbedingte Lieferkettenunterbrechungen bzw. Ausfälle), auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird SBV Solar Energy GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird SBV Solar Energy GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.
          • Versand, Gefahrübergang
          1. Der Versand erfolgt nach Wahl von SBV Solar Energy GmbH transportversichert durch eine Spedition oder durch Selbstvornahme (Montageteam). Der Versand zum Kunden erfolgt auf Rechnung von SBV Solar Energy GmbH. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 446 BGB.
          2. Die Lieferung ist vom Kunden bei Übernahme von einem Spediteur auf sichtbare Schäden zu überprüfen. Sichtbare Schäden sind in dem Speditionsübergabeprotokoll schriftlich zu SBV Solar Energy GmbH ist unverzüglich über festgestellte Schäden zu unterrichten.
          3. Wird durch einen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von SBV Solar Energy GmbH verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
          4. Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über. Dem steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme der Ware ist.

           

          • Eigentumsvorbehalt
          1. Das Eigentum an angelieferten Waren und Materialien behaltet SBV Solar Energy GmbH sich vor, bis die sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
          2. Der Kunde darf, soweit und solange Eigentumsvorbehalt der SBV Solar Energy GmbH besteht, Materialien ohne Zustimmung der SBV Solar Energy GmbH weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung Vorbehaltsrechte der SBV Solar Energy GmbH einschließen, bedürfen vorherigen schriftlichen Zustimmung mit SBV Solar Energy GmbH, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die zustehende Vergütung unmittelbar an SBV Solar Energy GmbH zu zahlen.
          3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter, in die von Eigentumsvorbehalt der SBV Solar Energy GmbH umfassten Materialien hat der Kunde an SBV Solar Energy GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
          4. Der Kunde ist verpflichtet, die Materialien der Photovoltaik-Anlage bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
          5. Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, SBV Solar Energy GmbH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
          • Gewährleistung und Haftung
          1. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme der Anlage. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt SBV Solar Energy GmbH die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.
          2. Die Rechte des Kunden beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, hat der Kunde eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Kunde dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern oder Rücktritt zu verlangen.
          3. Bei einer nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden Pflichtverletzung ist der Kunde auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der SBV Solar Energy GmbH eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
          4. Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, entfällt die Gewährleistungspflicht der SBV Solar Energy GmbH. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von SBV Solar Energy GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
          5. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die SBV Solar Energy GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die entstandenen Kosten vom Kunden zu tragen.
          6. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
          7. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
          8. SBV Solar Energy GmbH behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
          9. Farbabweichungen geringen Ausmaßes (s. B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keinen Mangel dar.
          10. SBV Solar Energy GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit SBV Solar Energy GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
          11. SBV Solar Energy GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
          12. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von SBV Solar Energy GmbH grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
          13. Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
          14. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
          15. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
          16. SBV Solar Energy GmbH erbringt keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem die Lieferungen und Leistungen aufgesetzt werden.
          17. Soweit die Schadensersatzhaftung SBV Solar Energy GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SBV Solar Energy GmbH
          • Salvatorische Klausel
          1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
          • Werbung
          1. Sofern der Kunde die Zustimmung zur Erteilung der von Werbemaßnahmen erteilt hat, kann er diese jederzeit widerrufen.
          2. Die Referenzkundenbenennung wird jeweils gesondert geregelt.
          • Datenschutz

          SBV Solar Energy GmbH verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (insb.  EU-DSGVO). Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte unseren Datenschutzhinweisen.

          • Schlussbestimmungen
          1. Vertragssprache ist Deutsch.
          2. Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung insbesondere von Umbauarbeiten trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.
          3. Gebäude können sich trotz ordnungsgemäßer Gründung setzen. Darauf beruhende, nach Setzung des Gebäudes zur Ruhe kommende Setzungsrisse bis zu einem Querschnitt von 0,2 mm stellen regelmäßig keinen Mangel dar.
          4. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhandensein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlt SBV Solar Energy GmbH die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau). SBV Solar Energy GmbH erklärt bereits jetzt die Einverständnis mit der Einholung eines Schiedsgutachtens bzw. der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
          5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in unseren Räumlichkeiten in gedruckter Form oder auf unserer Homepage unter www.sbv-solarenergy.de eingesehen werden.

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